Satzung des Harvard Club Hamburg

​​​​​​​§1

Name, Sitz, Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen "Harvard Club Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Harvard Club Hamburg e.V." Der Verein setzt die Tradition des 1984 gegründeten Harvard Club Hamburg fort.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2011 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 2011.

 

§2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

2. 1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, der Völkerverständigung sowie der Wissenschaft und Forschung im universitären Bereich, insbesondere in der Zusammenarbeit mit der Harvard University, sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (i) die Vergabe von Stipendien zum Zwecke des Studiums an der Harvard University und/oder zur Förderung von Studien und wissenschaftlichen Arbeiten in Deutschland von Studenten oder Absolventen der Harvard University, (ii) die Durchführung fachlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Seminare, Symposien), (iii) die Kontaktaumahme und -pflege mit in- und ausländischen Stellen, Organisationen und Privatpersonen sowie durch die Unterstützung von Forschungs- und Lehreinrichtungen der Harvard University, Cambridge, MA, USA.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.3 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Bei der Mittelvergabe und -Verwendung für

- die wissenschaftlichen Zwecke des Vereins,

- die übrigen Zwecke des Vereins

ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Buchhaltung der jeweilige Zweck der Förderung übersichtlich und leicht nachvollziehbar festgehalten und getrennt von der Bedienung ' ) anderer Zwecke niedergelegt wird. Zudem ist zu gewährleisten, dass über die

Verwendung der Spenden jeweils ein Nachweis geführt werden kann.

2.6 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks gilt Ziffer 13.3.

 

§3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die an der Harvard University, Cambridge, MA., U.S.A., oder ihren angeschlossenen universitären Institutionen immatrikuliert waren (Alumni) oder sind, an der Harvard University als Professoren,

Lehrbeauftragte, Assistenten, Gastforscher oder in sonstiger Eigenschaft tätig waren

oder sind oder jede Person, die nach Feststellung der Mitgliederversammlung der Harvard University verbunden ist.

Für die Definition des Begriffs Alumni wird sich der Verein von den von der Harvard University auferlegten Kriterien leiten lassen.

3.2 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beantragt werden. Der Antrag wird durch schriftliche Erklärung des Vorstands angenommen. Diese soll möglichst innerhalb von drei Monaten erfolgen. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.3 Der Vorstand kann verschiedene Kategorien der Mitgliedschaft festsetzen.

An Veranstaltungen des Vereins können auch Gäste teilnehmen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist. Der Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.4 Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor einem von dem Vorstand designierten Gremium zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

 

§5

Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern werden jährliche in Geld zu zahlende Mitgliedsbeiträge erhoben.

5.2 Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder im Einzelfall festzusetzen.

 

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7

Mitgliederversammlung

7.1 Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

7.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

7.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

7.4 Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

 

§8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

8.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen und muss in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

8.2 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom President, bei dessen Verhinderung von dem Vice President, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Secretary führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung wird der Protokollführer von der Versammlung bestimmt.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ) sind, wobei die jeweils geringere Anzahl ausreichend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist

vom Vorstand innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

8.5 Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

8.6 Zu Änderungen des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

8.7 Zur Herbeiführung einer Beschlussfassung über Angelegenheiten, über die mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird, kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen. Die Erklärungsfrist muss mindestens drei Wochen betragen; ein Beschluss ist nur gültig, wenn innerhalb der Erklärungsfrist mehr als ein Viertel aller Mitglieder schriftlich antwortet.

8.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis einer schriftlichen Befragung wird vom President aufgezeichnet und unterschrieben.

 

§9

Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem President, dem Vice President, dem Treasurer und dem Secretary sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Von den Funktionen des Vice President, Treasurer und Secretary können je zwei von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Davon abweichend ist der President einzelvertretungsberechtigt.

9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

9.3 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Wahl en bloc beschließt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

9.4 Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vereinsmitglieder in die Position eines Ehrenmitgliedes des Vorstands oder eines Ehren-Präsidenten wählen.

9.5 Der Vorstand kann seine eigene Geschäftsordnung bestimmen.

 

§10

Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

10.1 Dem Vorstand stehen die durch Satzung und Gesetz eingeräumten Befugnisse zu. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

- Mittelvergabe und -Verwendung zur Förderung der Zwecke des Vereins.

10.2 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

10.3 Der Vorstand ist berechtigt, Directors, Komitees, Kommissionen, Arbeitsausschüsse und ähnliches zu bestellen und mit Sonderaufgaben zu betrauen, wozu er auch Nichtmitglieder heranziehen kann.

10.4 Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen und an diesen bestimmte Aufgaben des Vorstands zu deleg^ren.

10.5 Der Vorstand bestimmt die Personen, die zur Verfügung über die bei den Geldinstituten deponierten Gelder berechtigt sein sollen.

 

§11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

11.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder fernmündlich, die vom President oder bei dessen Verhinderung vom Vice President einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidend.

11.3 Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren (dies auch per E-mail) beschließen.

​​​​​​​

§12

Rechnungswesen

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erteilen hat, den dieser der Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

 

§13

Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

13.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der President und der Vice President gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

13.3 Bei Auflösung des Vereins, im Falle des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Harvard Club Berlin e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.